42 O 4/14•Landgericht Essen, 2015-07-08, 42 O 4/14
Texte intégral
Landgericht Essen — 42 O 4/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-08
Aktenzeichen: 42 O 4/14
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0708.42O4.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133.333,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.2.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten zustehen, soweit es um Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus dem Investment T und dem Investment H-Anleihen sowie wegen angeblicher „Geldwäsche“ geht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.612,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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