43 O 103/15•Landgericht Essen, 2016-03-10, 43 O 103/15
Texte intégral
Landgericht Essen — 43 O 103/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-10
Aktenzeichen: 43 O 103/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2016:0310.43O103.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und/oder Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten,
wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „…“, Nr. …, gültig vom 31.08.2015 bis 05.09.2015 (Anl. K 4).
2.an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 25.000,00 €.
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