32 KLs 6/16•Landgericht Essen, 2017-06-08, 32 KLs 6/16
Texte intégral
Landgericht Essen — 32 KLs 6/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-08
Aktenzeichen: 32 KLs 6/16
ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0608.32KLS6.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XII. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –
Normen: § 266 StGB
Tenor
Der Angeklagte L wird wegen Untreue in sechs Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zur Untreue
zu einer Freiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zur Untreue unter Auflösung der Gesamtstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 30.03.2015 (Az. …) und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten L:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 53 StGB
bzgl. des Angeklagten I:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27, 28, 53 StGB
bzgl. des Angeklagten E:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27, 28, 53, 55 StGB
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