Landgericht Essen, 2018-05-11, 45 O 80/17

45 O 80/17Tribunal cantonal11 mai 2018

Texte intégral

Landgericht Essen — 45 O 80/17 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-11

Aktenzeichen: 45 O 80/17

ECLI: ECLI:DE:LGE:2018:0511.45O80.17.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: § 8 I, § 3 I, § 5a II Nr. 1 UWG

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen in Prospekten oder sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis „Gilt nicht für Mieter und Concession-Shops“ erfolgt, wie auf S. 1 der Anlage K1 ersichtlich geschehen,

und/oder

  1. eine Finanzierung zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Identität des finanzierenden Unternehmens mit Namen inklusive Rechtsform, Straße und Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort anzugeben, wenn dies wie ab S. 32 der Anlage K1 ersichtlich geschieht.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Bezug auf den Klageantrag zu I. 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € und wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Streitwert: 35.000 €

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