6 O 298/18•Landgericht Essen, 2019-02-14, 6 O 298/18
Texte intégral
Landgericht Essen — 6 O 298/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-14
Aktenzeichen: 6 O 298/18
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0214.6O298.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 535, 280, 281 BGB
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.920,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 460,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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