Texte intégral
Landgericht Essen — 43 O 39/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-27
Aktenzeichen: 43 O 39/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0427.43O39.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Normen: § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, für Nahrungsergänzungsmittel wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin,
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.