Texte intégral
Landgericht Essen — 7 T 272/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-10-17
Aktenzeichen: 7 T 272/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1017.7T272.2231.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: ZPO § 130 d, § 130 a Abs. 3 und 4, § 753, § 754, § 802 a Abs. 2; JBeitrG § 6 Abs. 1, § 7 S. 1 und 2
Leitsätze
Unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) auf den nunmehr zwingenden elektronischen Rechtsverkehr bedarf es zur Wahrung des dort aufgestellten materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstreckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronische Siegels der Behörde.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 02.08.2022 (Az. ...) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.