Landgericht Hagen, 2009-07-01, 22 O 122/08

22 O 122/08Tribunal cantonal1 juil. 2009

Texte intégral

Landgericht Hagen — 22 O 122/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-01

Aktenzeichen: 22 O 122/08

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2009:0701.22O122.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr wie nachfolgend abgebildet für das Panzerschloss 20 mm Durchmesser, ein Meter Länge, 1000 g Gewicht mit dem Logo der STIFTUNG WARENTEST „GUT“ Test 6/2003 im Test 6 Panzerkabelschlösser, zu werben bzw. werben zu lassen:

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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro.

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