Landgericht Hagen, 2009-11-26, 10 O 57/09

10 O 57/09Tribunal cantonal26 nov. 2009

Regest

I. Unter de Begriff der Modernisierung i.S.d. § 21 I Nr. 2 S. 1 EEG 2004 können auch solche Maßnahmen fallen, die nicht zu einer Leistungssteigerung der Anlage führen, sondern allein eine ökologische Verbesserung zum Ziel haben. II. Zur Frage des Nachweises eines guten ökologischen Zustandes i.S.d. § 6 EEG 2004.

Texte intégral

Landgericht Hagen — 10 O 57/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-26

Aktenzeichen: 10 O 57/09

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2009:1126.10O57.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: §§ 6 I 1 Nr. 1, 21 I Nr. 2 EEG 2004

Leitsätze

I. Unter de Begriff der Modernisierung i.S.d. § 21 I Nr. 2 S. 1 EEG 2004 können auch solche Maßnahmen fallen, die nicht zu einer Leistungssteigerung der Anlage führen, sondern allein eine ökologische Verbesserung zum Ziel haben.

II. Zur Frage des Nachweises eines guten ökologischen Zustandes i.S.d. § 6 EEG 2004.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 12.649,75 € sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 29.02.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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