Landgericht Hagen, 2010-07-27, 21 O 83/10

21 O 83/10Tribunal cantonal27 juil. 2010

Texte intégral

Landgericht Hagen — 21 O 83/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-27

Aktenzeichen: 21 O 83/10

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2010:0727.21O83.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für folgende Bauvorhaben eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB zu stellen:

a)

für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 819,59 Euro,

b)

für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 1.438,69 Euro,

c)

für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 1.544,56 Euro,

d)

für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 17.421,91 Euro,

e)

für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 2.985,75 Euro

f)

für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 4.295,46 Euro,

g)

für das Bauvorhaben eine Sicherheit in Höhe von 2.181,91 Euro,

wobei die Sicherheit auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden kann.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.06.2010 (Klagezustellung) zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 92 % und die Klägerin 8 % (§§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO).

Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO in Höhe von 33.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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