Landgericht Hagen, 2013-10-25, 2 O 278/13

2 O 278/13Tribunal cantonal25 oct. 2013

Regest

Keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr, wenn die Unterlassungserklärung auf einzelne E-Mail-Adressen beschränkt wird

Texte intégral

Landgericht Hagen — 2 O 278/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-25

Aktenzeichen: 2 O 278/13

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2013:1025.2O278.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB, §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze

Keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr, wenn die Unterlassungserklärung auf einzelne E-Mail-Adressen beschränkt wird

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden – wie geschehen mit der E-Mail Werbung vom 16.01.2013, insbesondere bezüglich der Newsletterversendung per E-Mail Werbung über Karrierechancen und allgemeine Wirtschaftsinformationen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 265,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- € vorläufig vollstreckbar.

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