6 T 283/16•Landgericht Hagen, 2017-02-13, 6 T 283/16
Texte intégral
Landgericht Hagen — 6 T 283/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-13
Aktenzeichen: 6 T 283/16
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2017:0213.6T283.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwelm vom 16.08.2016 und 02.09.2016 werden dahingehend abgeändert, dass für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge die Betreuung aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der oben genannte Betreuer bleibt zum Betreuer des Betroffenen bestellt für die Aufgabenkreise Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Auch verbleibt es dabei, dass der Betroffene zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich der Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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