46 KLs 25/16•Landgericht Hagen, 2017-07-03, 46 KLs 25/16
Landgericht Hagen, 2017-07-03, 46 KLs 25/16
46 KLs 25/16Tribunal cantonal3 juil. 2017
Texte intégral
Landgericht Hagen — 46 KLs 25/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-03
Aktenzeichen: 46 KLs 25/16
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2017:0703.46KLS25.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte T1 wird wegen tateinheitlicher fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Angeklagten T1 wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen.Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten T1 vor Ablauf von einem Jahr und neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte I1 wird wegen tateinheitlicher fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Dem Angeklagten I1 wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen.Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten I1 vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen die Anklagten, die ferner jeweils ihre eigenen Auslagen tragen.
Angewandte Gesetzesbestimmungen:für den Angeklagten T1:§§ 229, 52, 56, 69 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 2, 69a Abs. 1 S. 1 StGB
für den Angeklagten I1:§§ 229, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53, 69 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 2, 69a Abs. 1 S. 1 StGB.
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