Landgericht Hagen, 2017-10-26, 21 O 90/17

21 O 90/17Tribunal cantonal26 oct. 2017

Texte intégral

Landgericht Hagen — 21 O 90/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-26

Aktenzeichen: 21 O 90/17

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2017:1026.21O90.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Q2“ flüssiger Displayschutz zu werben:

„Hält bis zu 12 Monate“

sofern dies geschieht wie in den Anlagen A1 und A10 wiedergegeben.

  1. Der Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin.
  1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

  2. Die einstweilige Verfügung ist für den Verfügungskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vollziehbar.

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