21 O 90/17•Landgericht Hagen, 2017-10-26, 21 O 90/17
Texte intégral
Landgericht Hagen — 21 O 90/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-26
Aktenzeichen: 21 O 90/17
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2017:1026.21O90.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
- Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Q2“ flüssiger Displayschutz zu werben:
„Hält bis zu 12 Monate“
sofern dies geschieht wie in den Anlagen A1 und A10 wiedergegeben.
- Der Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin.
-
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
-
Die einstweilige Verfügung ist für den Verfügungskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vollziehbar.
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