10 O 280/19•Landgericht Hagen, 2019-10-09, 10 O 280/19
Texte intégral
Landgericht Hagen — 10 O 280/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-09
Aktenzeichen: 10 O 280/19
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2019:1009.10O280.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Mitgliedern des Verwaltungsrates, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, personenbezogene Daten der Verfügungsklägerin zu verarbeiten, ohne risikoadäquate Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der Art. 25, 28, 32 DSGVO, konkretisiert durch die Vorgaben des Sicherheitsstandards Payment Card Industry (PCI) Version 3.2.1, zum Schutz der Daten gegen ihre nicht durch einen gesetzlichen oder vertraglichen Erlaubnistatbestand gedeckte Veröffentlichung zu ergreifen, wie geschehen bei der Verarbeitung von zur Durchführung des Bonusprogramms „E. F.“ eingesetzten Vertragsdaten der Verfügungsklägerin anlässlich derer Teilnahme an dem Bonusprogramm der Unterlassungsschuldnerin im Jahr 2019.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin zu 10 % und der Verfügungsbeklagten zu 90 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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