Texte intégral
Landgericht Hagen — 2 O 243/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-11-08
Aktenzeichen: 2 O 243/22
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2022:1108.2O243.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt,
-
die mit der X.. getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der B. zu vollziehen;
-
jegliche weitere mit der D. oder einem oder mehreren mit dieser verbundenen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der B. zu vollziehen bzw. jegliche Mitteilung abzugeben oder Handlung durchzuführen, die wirtschaftlich einer Anteilsübertragung an O. gleichkommt.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000.000,00 EUR festgesetzt.