23 O 133/95•Landgericht Köln, 1996-10-30, 23 O 133/95
Texte intégral
Landgericht Köln — 23 O 133/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-10-30
Aktenzeichen: 23 O 133/95
ECLI: ECLI:DE:LGK:1996:1030.23O133.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 32.766,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.11.1995 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden auferlegt: die Gerichtskosten zu 1/6 dem Kläger zu 1) und zu 5/6 der Beklagten, jedoch mit Ausnahme der aufgrund der Beweisaufnahme angefallenen Beträge, die alleine der Beklagten auferlegt werden,
die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) der Beklagten,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
1/8 dem Kläger zu 1);
im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtli-
chen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist für den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 44.000,- DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung von seiten der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 1.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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