25 O 63/00•Landgericht Köln, 2000-10-11, 25 O 63/00
Texte intégral
Landgericht Köln — 25 O 63/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-11
Aktenzeichen: 25 O 63/00
ECLI: ECLI:DE:LGK:2000:1011.25O63.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einSchmerzensgeld von 8.000,-- DM sowie weitere
540,-- DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem30.03.2000, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Laserbehandlung vom 23.04.1999 entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch geleistet werden durch die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines sonstigen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstituts.
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