28 O 351/02•Landgericht Köln, 2002-11-13, 28 O 351/02
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 351/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-13
Aktenzeichen: 28 O 351/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2002:1113.28O351.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Den Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, wörtlich oder sinngemäß die Meinung kundzutun und/oder zu verbreiten, dass die von Herrn C und T verfaßte Studie Entwicklungspolitische Fachzeitschriften in Deutschland. Eine Marktanalyse, KomTech Report 27/2001, eine Gefälligkeitsstudie ist, die auf eine Idee von epd-Entwicklungspolitik zurückgeht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1) und 2) sowie die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 1/4.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 700,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.100,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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