33 O 303/04•Landgericht Köln, 2005-02-01, 33 O 303/04
Texte intégral
Landgericht Köln — 33 O 303/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 33 O 303/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0201.33O303.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie nachstehend wiedergegeben, mit Preisnachlässen von "bis zu X %" zu werben, ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisnachlässe klar und eindeutig anzugeben:
- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -
und/oder
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben anzukündigen:
"Diese Prämie erhalten sie von uns
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Punkten*
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FERNSEHER":
- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -
ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und Eindeutig anzugeben,
und/oder
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:
"EINKAUFS-PRÄMIE
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Farbfernseher
...":
- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -
ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben,
und/oder
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:
"Urlaubsgewinnspiel
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für 2 Personen 20 Waren-
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- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -
Ohne die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben,
und/oder
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:
"30 Minuten-
Gewinnspiel
Alle 30 Minuten einen Einkaufs-
Gutschein im Wert
von 100.- zu gewinnen.":
- es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -
ohne die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
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