Landgericht Köln, 2005-07-14, 81 O 30/05

81 O 30/05Tribunal cantonal14 juil. 2005

Texte intégral

Landgericht Köln — 81 O 30/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-14

Aktenzeichen: 81 O 30/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0714.81O30.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

A.

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

wie nachfolgend wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland Sportwetten zu veranstalten oder zu bewerben oder zu vermitteln oder Anträge zur Beteiligung an solchen Sportwetten entgegenzunehmen:

  • Es folgt eine zweiseitige Bilddarstellung. -
  1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von Handlungen nach Nr.1 in Nordrhein-Westfalen erzielt wurden.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art in Nordrhein-Westfalen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

Zu I.2. und II.: Die Verpflichtungen treffen die Beklagten wie folgt:

Die Beklagte zu 1. seit dem 20.1.2005,

den Beklagten zu 2. seit dem 27.1.2005,

die Beklagte zu 3. seit dem 12.11.2004,

den Beklagten zu 4. seit dem 30.11.2004 und

den Beklagten zu 5. seit dem 12.11.2004.

Die weitergehende, auf zeitlich unbegrenzte Auskunft und Schadensersatzverpflichtung gerichtete Klage wird abgewiesen.

B. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Höhe beträgt hinsichtlich der Unterlassung € 500.000,- und hinsichtlich der Auskunft € 50.000; im übrigen beträgt sie 120 % desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

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