81 O 196/02•Landgericht Köln, 2005-09-30, 81 O 196/02
Texte intégral
Landgericht Köln — 81 O 196/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-30
Aktenzeichen: 81 O 196/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0930.81O196.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 2.März 2004 wird aufgehoben
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie nachstehend wiedergegeben ein Haushaltsgroßgerät zu bewerben, wenn es sich um ein Auslaufgerät handelt:
- Es folgt ein einseitige Werbeauszug. -
an den Kläger € 170,- nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit dem 6.Juli 2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Säumnis des Klägers entstanden sind; diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des materiellen Ausspruchs gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,- und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.
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