33 O 164/05•Landgericht Köln, 2005-10-18, 33 O 164/05
Texte intégral
Landgericht Köln — 33 O 164/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-18
Aktenzeichen: 33 O 164/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:1018.33O164.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,
unter Preisangabe für den Kauf von Mobiltelefonen in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabhängigen Kosten des Mobilfunkvertrages zu machen, wie nachstehend wiedergegeben:
- Es folgt die bildliche Darstellung der Werbebotschaft. -
II.
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich
-
des Unterlassungsausspruchs: 40.000,- €
-
der Kosten: 110% des zu vollstreckenden Betrages.
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