81 O 61/05•Landgericht Köln, 2005-12-02, 81 O 61/05
Texte intégral
Landgericht Köln — 81 O 61/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-02
Aktenzeichen: 81 O 61/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:1202.81O61.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für eine Mundspül-Lösung,
a) die 0,2% Chlorhexidindigluconat enthält und zu einer zweimal täglich wiederholten Spülung der Mundhöhle mit 10 - 15 ml bestimmt ist,
und/oder
b) die 0,1% Chlorhexidindigluconat enthält und zu einer zweimal täglich wiederholten Spülung der Mundhöhle mit 15 ml bestimmt ist,
zu werben und/oder diese Mittel zu vertreiben, so lange die Präparate nicht als Arzneimittel zugelassen sind.
- an die Klägerin € 930,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsgebotes gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,- und im übrigen (Zahlung und Kostentragung) in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.
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