31 O 111/06•Landgericht Köln, 2006-06-29, 31 O 111/06
Texte intégral
Landgericht Köln — 31 O 111/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-29
Aktenzeichen: 31 O 111/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0629.31O111.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
- es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft / oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
1.1
die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben
und/oder zu vermitteln, ohne mindestens 2/3 der von den
Spielern vereinahmten Beträge für die Teilnahme an dem
Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten;
und
1.2
die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben
und/oder zu vermitteln, ohne dass der Spielvertrag
unmittelbar zwischen dem Veranstalter und dem
Spieler zustande kommt;
oder
1.3
die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben
und/oder zu vermitteln und Gewinne an Spieler nur
unter der Bedingung auszuschütten, dass diese bei der
Lotterie "6 aus 49" des Deutschen Lotto- und
Totoblocks einen Betrag von mindestens 10,00 €
gewonnen hätten;
oder
1.4
die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben
und/oder zu vermitteln, ohne bei Vertragsabschluss
einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufs befähigten Treuhänder mit der
Verwahrung der Spielquitten und der Geltendmachung
des Gewinnanspruchs gegenüber dem Veranstalter
zu beauftragen,
wie nachstehend wiedergegeben:
- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -
-
der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder auf Grund von Handlungen nach Ziffer I 1 des Tenors in Nordrhein-Westfalen seit dem 08.09.2005 er-zielt worden sind;
-
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.035,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.09.2005 zu zahlen;
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer I 1 des Tenors beschriebenen Handlungen in Nordrhein-Westfalen seit dem 08.09.2005 erzielt worden sind.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der
-
Unterlassung 100.000,- €
-
Auskunft 10.000,- €
-
Schadenersatzfeststellung 20.000,- €
-
Zahlung 1.035,50 €
-
Kosten 6.000,- €.
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