23 O 418/04•Landgericht Köln, 2006-08-09, 23 O 418/04
Texte intégral
Landgericht Köln — 23 O 418/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-09
Aktenzeichen: 23 O 418/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0809.23O418.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis - Vers-Nr: ####- hinsichtlich der zur Unternummmer 33 geschlossenen Krankenhaustagegeldversicherung unverändert fortbesteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 20.349.74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Widerklage für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Klage durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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