Landgericht Köln, 2007-02-08, 31 O 439/06

31 O 439/06Tribunal cantonal8 févr. 2007

Texte intégral

Landgericht Köln — 31 O 439/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-08

Aktenzeichen: 31 O 439/06

ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0208.31O439.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Kennzeichen

B1

in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen, insbesondere für Buchungen von Reisen, Reisereservierungen und - buchungen; Ticketverkauf für Veranstaltungen zu verwenden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der

  • Unterlassung 200.000,- €

und

  • Kosten 7.000,- €.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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