13 T 132/07•Landgericht Köln, 2007-08-03, 13 T 132/07
Landgericht Köln, 2007-08-03, 13 T 132/07
13 T 132/07Tribunal cantonal3 août 2007
Regest
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zufuhrsperrung bzw. Duldung der Wegnahme des Energie- und/oder des Wasserzählers richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Zählers, sondern nach dem Interesse des Versorgers, den weiteren Bezug zu verhindern, zu bemessen, wobei es regelmäßig sachgerecht erscheint, das Verhinderungsinteresse des Versorgers nach dem Wert für einen einjährigen Bezug zu bemessen. Dieter Jahreswert kann nach den zu leistenden Vorauszahlungen oder nach dem Verbrauch und damit dem Rechnungsbetrag des letzten Jahres vor Klageerhebung ermittelt werden.
Texte intégral
Landgericht Köln — 13 T 132/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-03
Aktenzeichen: 13 T 132/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0803.13T132.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: § 3 ZPO
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zufuhrsperrung bzw. Duldung der Wegnahme des Energie- und/oder des Wasserzählers richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Zählers, sondern nach dem Interesse des Versorgers, den weiteren Bezug zu verhindern, zu bemessen, wobei es regelmäßig sachgerecht erscheint, das Verhinderungsinteresse des Versorgers nach dem Wert für einen einjährigen Bezug zu bemessen. Dieter Jahreswert kann nach den zu leistenden Vorauszahlungen oder nach dem Verbrauch und damit dem Rechnungsbetrag des letzten Jahres vor Klageerhebung ermittelt werden.
Tenor
Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 24.5.2007 (Az. 23 C 439/06) wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bis zur Erledigung auf bis 19.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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