28 O 495/06•Landgericht Köln, 2007-08-22, 28 O 495/06
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 495/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-22
Aktenzeichen: 28 O 495/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0822.28O495.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird dem Kläger unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Fall der Ordnungshaft zu vollstrecken dessen Vorstand – für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
in seiner Außendarstellung, – dabei insbesondere aber nicht ausschließlich auf seiner Internetpräsenz (derzeit abrufbar unter www.XXXX und www.XXXX), sowie auf seinen Vereins-Unterlagen (Satzung, allgemeines Zuchtregelement, Zuchtordnung, Gebührenordnung, Zuchtschauordnung, Mitgliedsanträge etc.), auf von ihm ausgestellten Ahnentafeln und in der Werbung für von ihm veranstaltete Ausstellungen – die Bezeichnung „Federation Cynologique Internationale Foundation Member“ als Schiftzug unter seinem Logo wie folgt:
reikopierte Abbildung
und/oder in Alleinstellung zu verwenden und/oder in vergleichbarer Weise eine entsprechende Verbindung zur Beklagten zu suggerieren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist für die Beklagte und Widerklägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 €.
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