Landgericht Köln, 2007-10-17, 26 O 345/06

26 O 345/06Tribunal cantonal17 oct. 2007

Texte intégral

Landgericht Köln — 26 O 345/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-17

Aktenzeichen: 26 O 345/06

ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1017.26O345.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Pauschalreiseverträge in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel

„Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig“

wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen, sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung die endgültige Durchführung der Reise noch nicht feststeht.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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