Landgericht Köln, 2007-11-08, 31 O 44/07

31 O 44/07Tribunal cantonal8 nov. 2007

Texte intégral

Landgericht Köln — 31 O 44/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-08

Aktenzeichen: 31 O 44/07

ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1108.31O44.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu voll-ziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlas-sen, in Deutschland Ruhesessel und/oder Hocker wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, zu be-werben oder in den Verkehr bringen zu lassen:

  2. der Klägerin über Art und Umfang der unter Ziffer I.1. beschriebenen Verletzungshandlungen Auskunft zu er-teilen, und zwar unter Angabe

  • der Stückzahl der im Inland vertriebenen Ruheses-sel und/oder Hocker

  • der Namen und Anschriften der inländischen Ab-nehmer

  • der mit diesen Produkten im Inland erzielten Um-sätze

  • der Stückzahl sowie der Art der im Inland verwende-ten Werbeträger sowie deren inländische Adressa-ten,

dies alles gegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer. I.1. beschriebenen Verletzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I.1., I.2. und III. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung beträgt

  • hinsichtlich der Unterlassung 100.000,00 EUR

  • hinsichtlich der Auskunft 15.000,00 EUR

  • hinsichtlich der Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags

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