82 O 214/06•Landgericht Köln, 2007-11-23, 82 O 214/06
Texte intégral
Landgericht Köln — 82 O 214/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-23
Aktenzeichen: 82 O 214/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1123.82O214.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Es wird festgestellt:
Der Verkauf und die Übertragung der unmittelbaren Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten sowie der Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten der S10 Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH sowie der Anteile an den C2 GmbH, P GmbH, Q10 Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH, C3 GmbH, C5 GmbH, Stahl- und E GmbH und der N.V. T2 Belgium S.A., Antwerpen/Belgien, an Q AG ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 28. Februar 2006 bzw. der Übertragung am 1. März 2006 bzw. unmittelbar vor dem 9. Mai 2006 rechtswidrig gewesen.
Die Beschlussfassungen des Vorstandes der Beklagten zum Verkauf und zur Übertragung der unmittelbaren Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten sowie der Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten der S10 Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH sowie der Anteile an den C2 GmbH, P GmbH, Q10 Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH, C3 GmbH, C5 GmbH, Stahl- und E2 GmbH und der N.V. T2 Belgium S.A., Antwerpen/Belgien, an Q AG zu den vorgenannten Zeitpunkten sind unwirksam.
Die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats der Beklagten zum Verkauf und zur Übertragung der unmittelbaren Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten sowie der Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten der S10 Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH sowie der Anteile an den C GmbH, P GmbH, Q10 Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH, C3 GmbH, C7 GmbH, Stahl- und E2 GmbH und . der N.V. T2 Belgium S.A., Antwerpen/Belgien, an Q AG zu den vorgenannten Zeitpunkten sind unwirksam.
Die Eingliederung der Beklagten in die Organisation der T2 SE sowie die Übertragung der Projektentwicklungsaktivitäten von der Q3 GmbH auf die E3 GmbH und die Übertragung von Beteiligungen an der C10 Bau-, Rechen- und Verwaltungszentrum GmbH und J GmbH auf Q AG sind rechtswidrig.
Die Beschlussfassungen des Vorstandes zur Eingliederung der Beklagten in die Organisation der T2 SE sowie zur Übertragung der Projektentwicklungsaktivitäten von der Q3 GmbH auf die E3 GmbH und zur Übertragung von Beteiligungen an der C10 Bau-, Rechen- und Verwaltungszentrum GmbH, J GmbH auf Q AG sind unwirksam.
Die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats zur Eingliederung der Beklagten in die Organisation der T2 SE sowie zur Übertragung der Projektentwicklungsaktivitäten von der Q3 GmbH auf die E3 GmbH und zur Übertragung von Beteiligungen an der C10 Bau-, Rechen- und Verwaltungszentrum GmbH, J GmbH auf Q AG sind unwirksam.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Übertragung der unmittelbaren Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten sowie der Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten der S10 Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH sowie der Anteile an den C2 GmbH, P GmbH, Q10 Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH, C3 GmbH, C5 GmbH, Stahl- und E2 GmbH und der N.V. T2 Belgium S.A., Antwerpen/Belgien, auf Q AG rückabzuwickeln.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Eingliederung in die Organisation der T2 SE sowie die Übertragung der Projektentwicklungsaktivitäten von der Q3 GmbH auf die E3 GmbH und die Übertragung von Beteiligungen an der C10 Bau-, Rechen- und Verwaltungszentrum GmbH, J GmbH auf Q AG rückabzuwickeln.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
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