37 O 57/07•Landgericht Köln, 2009-01-23, 37 O 57/07
Texte intégral
Landgericht Köln — 37 O 57/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-23
Aktenzeichen: 37 O 57/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0123.37O57.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 37. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, die Durchgangshöhe der Wohnungsein-gangstür zur Wohnung des Klägers im 5. OG rechts des Hauses S-Straße, ####3 L auf 1,93 m zu erweitern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen die Erweiterung der Durchgangshöhe der Wohnungseingangstür zur Wohnung des Klägers im 5. OG rechts des Hauses S-Straße, ####3 L auf 1,93 m. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
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Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Vollstreckung aus der Ver-urteilung zu vorstehender Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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