28 O 662/08•Landgericht Köln, 2009-06-17, 28 O 662/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 662/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-17
Aktenzeichen: 28 O 662/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0617.28O662.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 661,16 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen.
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Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger EUR 661,16 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56%, die Beklagte zu 1) zu 2% und der Beklagte zu 2) zu 42%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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