Landgericht Köln, 2009-10-07, 28 O 263/09

28 O 263/09Tribunal cantonal7 oct. 2009

Texte intégral

Landgericht Köln — 28 O 263/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-07

Aktenzeichen: 28 O 263/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1007.28O263.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.05.2009 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 817,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.05.2009 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/5 und der Klägerin zu 3/5 auferlegt.

  5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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