23 O 424/08•Landgericht Köln, 2009-10-14, 23 O 424/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 23 O 424/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-14
Aktenzeichen: 23 O 424/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1014.23O424.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivillkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.796 € nebst Zinsen in Hö-he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 963 € seit dem 04.07.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.833 € seit dem 28.11.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 428 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Ge-richts verursachten Kosten. Diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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