Landgericht Köln, 2009-11-18, 28 O 123/09

28 O 123/09Tribunal cantonal18 nov. 2009

Texte intégral

Landgericht Köln — 28 O 123/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-18

Aktenzeichen: 28 O 123/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1118.28O123.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) „Im Prozess musste die Vertreiberfirma sogar einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien.“

b) „Abgesehen davon, dass diese „Garantie“ regelmäßig eingeklagt werden muss (...)“,

II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin bzgl. außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 859,80 € durch Zahlung freizustellen;

III. Der Beklagten zu 2. wird verurteilt, die Klägerin bzgl. außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 859,80 € durch Zahlung freizustellen;

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu je 1/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt.

VI. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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