23 O 291/07•Landgericht Köln, 2010-02-03, 23 O 291/07
Texte intégral
Landgericht Köln — 23 O 291/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-03
Aktenzeichen: 23 O 291/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0203.23O291.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.833,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.000,02 € seit dem 30.8.2007 und von weiteren 2.833,39 € dem 25.11.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagten insgesamt auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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