22 O 168/09•Landgericht Köln, 2010-02-11, 22 O 168/09
Texte intégral
Landgericht Köln — 22 O 168/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-11
Aktenzeichen: 22 O 168/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0211.22O168.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. September 2008 nicht aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht;
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Oktober 2008 nicht aufgelöst ist, sondern ungekündigt fortbesteht;
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.445,74 € abzüglich gezahlter 2.997,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01. Dezember 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.520,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01. Februar 2009 zu zahlen.
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Die Klage wird im übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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