81 O 126/09•Landgericht Köln, 2010-02-25, 81 O 126/09
Texte intégral
Landgericht Köln — 81 O 126/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-25
Aktenzeichen: 81 O 126/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0225.81O126.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate zu unterlassen,
a) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für ein behördlich nicht erlaubtes Glücksspiel zu werben und/oder werben zu lassen,
und/oder
b) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne unmittelbar auf dem Werbeträger auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und/oder auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren und/oder Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen;
insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Untersagung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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