28 O 229/09•Landgericht Köln, 2010-05-05, 28 O 229/09
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 229/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-05
Aktenzeichen: 28 O 229/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0505.28O229.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die ihr vom Kläger überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des M Hotels, gemäß der Anlage K1, ohne vorherige Zustimmung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten/verbreiten zu lassen oder ausstellen/ausstellen zu lassen.
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Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 150.000,- Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monate gegen sie festgesetzt wird.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den im Antrag zu 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4. in der Hauptsache erledigt ist.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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