85 O 162/09•Landgericht Köln, 2010-06-01, 85 O 162/09
Texte intégral
Landgericht Köln — 85 O 162/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-01
Aktenzeichen: 85 O 162/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0601.85O162.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.089,87 € für die Zeit vom 02.09.2009 bis zum 08.01.2010 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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