28 O 211/10•Landgericht Köln, 2010-07-07, 28 O 211/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 211/10 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-07
Aktenzeichen: 28 O 211/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0707.28O211.10.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, nachfolgende Äußerung selbst oder durch Dritte zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen,
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Frau X habe mindestens zwei Mandanten des Herrn Rechtsanwalt I abgemahnt,
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Frau Rechtsanwältin Xhabe Personen abgemahnt und dafür habe es keine materiell-rechtliche Grundlage gegeben,
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Frau Rechtsanwältin X setze überhöhte Gegenstandswerte an,
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der in der Berichtserstattung gemäß Anlage K1 zugrunde liegende Verstoß gegen die Preisangabenverordnung des Mandanten des Klägers sei streitig.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte
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den Namen von Frau Rechtsanwältin X zu veröffentlichen oder zu verbreiten,
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den Namen von Frau Rechtsanwältin X für Werbezwecke zu benutzen.
III. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen die Namen der Mandantschaft der Frau Rechtsanwältin X ohne die ausdrückliche Einwilligung der Mandantschaft der Frau X zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen unabhängig davon, ob sich aus der Veröffentlichung und/oder Verbreitung ergibt, ob es sich um Mandantschaft der Frau Rechtsanwältin X handelt.
IV. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zu erstatten.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
VI. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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