23 O 377/09•Landgericht Köln, 2010-07-14, 23 O 377/09
Texte intégral
Landgericht Köln — 23 O 377/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-14
Aktenzeichen: 23 O 377/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0714.23O377.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der private Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Versicherungsnummer ###### zum Tarif KEH 750 rechtswirksam zustande gekommen ist, unveränderten Bestand hat und nicht durch Rücktritt, Kündigung oder sonstiges Gestaltungsrecht der Beklagten wieder aufgehoben wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich des Freistellungsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180,00 €, und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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