28 O 128/08•Landgericht Köln, 2010-07-14, 28 O 128/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 128/08 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-14
Aktenzeichen: 28 O 128/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0714.28O128.08.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, es zu unterlassen,
das Musikwerk (20 Sekunden Jingle) für das Produkt „Z“ unter de Titel „leckere Früchtchen“, wie in der diesem Urteil beigefügten DVD dargestellt, ohne Einwilligung der T GmbH Produktionshaus für Audiovisuelles im Internet auf den Webseiten unter den Domains www.anonym1.de, www.anonym2.at und www.anonym3.com der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Wegen des weitergehenden Unterlassungsantrages und des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €.
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