23 O 289/08•Landgericht Köln, 2010-07-28, 23 O 289/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 23 O 289/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-28
Aktenzeichen: 23 O 289/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0728.23O289.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.581,07 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, der ihr aus der Verletzung der Frau X, geb. X1, Z-Straße, 45661 Recklinghausen vom 00.00.00, gegen 11.58 Uhr auf der BAB 1 zwischen AS Bocklemünd und AK Köln/Nord bei km 416,158 entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. 1.827,84 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 (hinsichtlich der Beklagten zu 2), seit dem 13.10.2008 (hinsichtlich der Beklagten zu 3) und seit dem 20.11.2008 (hinsichtlich des Beklagten zu 1) freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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