103 KLs 21/10•Landgericht Köln, 2010-11-02, 103 KLs 21/10
Landgericht Köln, 2010-11-02, 103 KLs 21/10
103 KLs 21/10Tribunal cantonal2 nov. 2010
Texte intégral
Landgericht Köln — 103 KLs 21/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-02
Aktenzeichen: 103 KLs 21/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1102.103KLS21.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte W. wird wegen schweren Raubes und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte T. wird wegen schweren Raubes in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in einem Fall zudem in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten T. wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen trägt der Angeklagte W. die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten W.:
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2 StGB
Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten T.:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; §§ 1, 3, 17 Abs. 2, 31, 105 Abs. 1 JGG
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