Landgericht Köln, 2010-11-03, 26 O 57/10

26 O 57/10Tribunal cantonal3 nov. 2010

Texte intégral

Landgericht Köln — 26 O 57/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-03

Aktenzeichen: 26 O 57/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1103.26O57.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Absatz von Pauschalreiseverträgen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel

„Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vor-handen) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises:

… Bei Flugreisen:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40%“

zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € vorläufig vollstreckbar.

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