91 O 156/09•Landgericht Köln, 2010-11-03, 91 O 156/09
Texte intégral
Landgericht Köln — 91 O 156/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-03
Aktenzeichen: 91 O 156/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1103.91O156.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 17.08.2009 vorschlagsgemäß gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2.) – 4.) mit nachfolgendem Wortlaut werden für nichtig erklärt:
2. Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftjahres 2008 in Höhe von € 455.750,36 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung
a) des Vorstandes
b) des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2008. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.
4. Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung scheiden durch Amtsablauf die Herren Dr. Q, C und R aus dem Aufsichtsrat aus.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Q, Rechtsanwalt und Steuerberater, Köln bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, wiederzuwählen.
Aus dem Aktionärskreis ist vorgeschlagen, Herrn E und T bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 70.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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