3 O 257/08•Landgericht Köln, 2010-12-14, 3 O 257/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 3 O 257/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-14
Aktenzeichen: 3 O 257/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1214.3O257.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.838,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 62 % und den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnern zu 38 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die des Beklagten zu 5) in vollem Umfang und die der Beklagten zu 1) bis 4) zu 62 %, die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner die der Klägerin zu 38 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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